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Benutzungsordnung der Gemeindehalle |
Gemeinde Deilingen Landkreis Tuttlingen
B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Gemeindehalle Deilingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Deilingen hat am 16.02.1976 folgende Benutzungsordnung (Hausordnung) für die Gemeindehalle der Gemeinde Deilingen beschlossen:
I. Vorbemerkung
§ 1
Die Gemeindehalle ist von der Gemeinde unter großen finanziellen Opfern erstellt worden. u. a. haben sich die Bürger der Gemeinde durch Spenden über den Sporthallenförderverein an der Finanzierung beteiligt. Die Gemeinde erwartet daher von den Benutzern eine sorgsame pflegliche Behandlung der Halle, aller Einrichtungen und der Geräte, sowie der Außenanlagen.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Zweck
(1) Die Gemeindehalle wird der Schule und den örtlichen Vereinen nach einem besonderen Benutzungsplan zur Benützung überlassen. Sie kann im Einzelfall auch sonstigen Personen zur Benützung überlassen werden. (2) Gesuche um Überlassung der Halle außerhalb des Benutzungsplanes sollen zwei Wochen vorher bei der Gemeinde eingereicht werden. Art und Dauer der Benutzung sind anzugeben. Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Gemeinde. (3) Die Anfangs- und Schlusszeiten des Benutzungsplanes sind einzuhalten. Wird vor Ablauf der eingeräumten Benutzungszeit die Benutzung aufgegeben oder fällt die Benutzung aus, so ist der Hausmeister unverzüglich zu verständigen.
§ 3 Aufsicht und Verwaltung
Die Gemeindehalle Deilingen wird vom Bürgermeisteramt verwaltet. Die laufende Beaufsichtigung obliegt dem Hausmeister, der das Hausrecht ausübt und für Ordnung und Sauberkeit sorgt. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
III. Benutzung
§ 4 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benützer sind verpflichtet, a) die Gemeindehalle nur zu dem genehmigten Zweck zu benutzen, b) für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits-, und ordnungspolizei- rechtlichen und sonstigen Einrichtungen und Maßnahmen auf eigene Kosten zu sorgen. (2) Die Benutzung der Halle durch Benutzergruppen ist nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines verantwortlichen Übungsleiters oder einer anderen verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet.
§ 5 Einschränkung der Benutzung
(1) Die Gemeinde kann die Genehmigung widerrufen und die sofortige Räumung der Halle fordern, wenn a) den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwider gehandelt wird b) besonders ergangene Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet werden, c) nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Halle nicht zur Benutzung überlassen hätte, (d) die Halle nicht für den genehmigten Zweck benutzt wird. (2) Die Gemeinde behält sich vor, einzelne Benutzer oder Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen der Gemeinde verstoßen, zeitweilig oder für dauernd von der Benutzung auszusperren. (3) Sofern die Halle für Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnliches benötigt wird, sowie während der vom Bürgermeisteramt festgelegten Ferien, entfällt eine Benutzung der Halle. Die Benützer werden nach Möglichkeit rechtzeitig unterrichtet. (4) Die Gemeindeverwaltung kann ohne Angabe von Gründen die Benützung der Halle versagen. Ein Anspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. (5) Irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde sind in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen.
§ 6 Ordnungsvorschriften
(1) Der Hausmeister öffnet das Gebäude und sorgt dafür, dass das Gebäude ordnungsgemäß geschlossen wird. Wenn der Schlüssel den verantwortlichen Übungsleitern bzw. Veranstaltern ausgehändigt wird, ist dieser verpflichtet, sofort nach Schuss der Übung bzw. Veranstaltung dem Hausmeister den Schlüssel wieder zurückzugeben. (2) Die Benützung der Turnräume ist den am Übungs- und Trainingsbetrieb Teilnehmenden nur in Turn- und Sportschuhen mit hellen Sohlen gestattet. (3) Gebäude, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich und so schonend wie möglich zu behandeln. Die Schule und die die Halle benützenden Vereine sind für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen haftbar. Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat. Es wird deshalb den Benutzern nahegelegt Halle und Geräte vor der Benützung auf ordnungsmäßigen, gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen und Anstände sofort dem Hausmeister mitzuteilen. (4) Der Übungsleiter ist für Ruhe und Ordnung verantwortlich. (5) Das Rauchen, sowie der Verzehr von Getränken aller Art ist in der Halle, sowie in den Nebenräumen, während und nach den sportlichen Übungszeiten verboten. Fahrräder – mit Ausnahme von Saalsportmaschinen - dürfen nicht in die Halle gebracht werden. (6) Die Turngeräte und Matten dürfen nicht geschleift werden, sondern müssen mit den hierfür vorgesehenen Transportwagen geführt oder getragen werden. Nach dem Gebrauch sind sie wieder an den festgelegten Aufbewahrungsort zu bringen. (7) Vereinseigene Turngeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung des Bürgermeisteramts in der Halle untergebracht werden. Für diese Geräte und sonstiges Inventar der Vereine übernimmt die Gemeinde keine Haftung uns zwar weder für Zerstörung durch höhere Gewalt noch für Beschädigungen durch Dritte. (8) Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung sämtlicher Geräte vor der Benützung, sind die jeweiligen Leiter des Turnunterrichtes, der Übungsabende bzw. der Veranstaltungen verantwortlich. (9) Die Geräteräume sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Entnahme von Geräten darf nur unter Aufsicht des verantwortlichen Leiters erfolgen. Dieser ist auch für die ordnungsgemäße Zurückbringung der Geräte in die Geräteräume verantwortlich. (10) Die Umkleide- und Duschräume, sowie die Aborte sind nur in dem erforderlichen Umfang zu benützen. In diesen Räumen ist auf größte Reinlichkeit zu achten. (11) Die Heizungs- und Belüftungsanlage darf nur vom Hausmeister bedient werden Heizung und Beleuchtung sind stets auf das notwendigste Mindestmass zu beschränken.
IV. Vermietung der Gemeindehalle
§ 7
(1) Die Erlaubnis zur Benützung der Halle ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag muss Dauer und Art, sowie der räumliche Umfang der Veranstaltung hervorgehen. Außerdem ist anzugeben ob Bewirtung und Bestuhlung gewünscht wird und ob die Halle beheizt werden soll. Nach welchem Bestuhlungsplan die Bestuhlung erfolgen soll, ist mit dem Bürgermeisteramt bzw. mit dessen Beauftragten abzustimmen. (2) Über den Antrag entscheidet das Bürgermeisteramt. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so trifft das Bürgermeisteramt die Entscheidung darüber, in welcher Reihenfolge den Anträgen stattgegeben wird.
§ 8 Ordnungsvorschriften
(1) Die in § 6 aufgeführten Ordnungsvorschriften gelten sinngemäß für Veranstaltungen aller Art. (2) Rauchen ist in der Halle nur bei Veranstaltungen mit Bewirtung erlaubt. Bei Stuhlveranstaltungen ist das Rauchen und der Verzehr von Getränken in der Halle grundsätzlich untersagt. Das Bürgermeisteramt kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Gemeindehalle darf nicht mit Stiftabsätzen betreten werden. (4) Die technischen Anlagen (Lautsprecheranlage, Beleuchtungsanlage usw.) dürfen grundsätzlich nur durch Beauftragte der Gemeinde bedient werden. Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz nicht angeschlossen werden.
§ 9 Aufsichtspersonen und Ordnungskräfte
(1) Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung Aufsichtspersonen und Ordnungskräfte zu benennen, die für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich sind und Missstände sofort abstellen. Eine Aufsichtsperson und mehrere Ordner müssen während der ganzen ´ Veranstaltung in der Halle anwesend sein. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 zu überwachen. (2) Aufsichtspersonen der Gemeinde ist der Zutritt der Halle während einer Veranstaltung jederzeit ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.
§ 10 Inventar
Das an den Veranstalter überlassene Inventar ist rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Hausmeister zu übergeben und in demselben Zustand wie es übernommen worden ist zurückzugeben. Für beschädigtes oder abhanden gekommenes Inventar hat der Veranstalter Schadensersatz zu leisten.
§ 11 Dekoration
Durch Dekorationen in der Halle dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen.
§ 12 Abdeckung des Bodens
Bei zweckfremder Benützung muss der Boden bzw. Teile davon abgedeckt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisteramts.
V. Schlussvorschriften
§ 13 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Benützung der Halle geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Seitens der Gemeinde erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung. (2) Der Benutzer haftet für alle etwaigen Schadensersatzansprüche anlässlich von Übungsstunden und von Veranstaltungen, die gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. (3) Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten einschließlich etwaiger Prozesskosten. (4) Für abhanden gekommene oder liegen gelassene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. (5) Die Gemeinde kann je nach Art der Veranstaltung vom Veranstalter den Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung fordern.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Deilingen tritt sofort in Kraft.
Deilingen, den 16.02.1976 gez.Bürgermeister
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