Gemeinde Deilingen Landkreis Tuttlingen
Hauptsatzung
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Deilingen am 21.01.2010 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeinde für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
III. Bürgermeister
§ 4 Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000,00 € im Einzelfall, 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5.000,00 € im Einzelfall, 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Praktikanten, Auszubildenden und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien, 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.500,00 € im Einzelfall, 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall, 2.6.1. 1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, 2.6.2. über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 3.000,00 €, 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.500,00 € beträgt, 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 15.000,00 € im Einzelfall, 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500,00 € im Einzelfall, 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 15.000,00 € im Einzelfall, 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat, 2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
IV. Schlussbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.03.2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 24.07.1990 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Deilingen, den 26.01.2010
Ragg, Bürgermeister
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