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KW 34, 27.08.2010

Kalenderwoche 34, 27.08.2010
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Apothekendienst:
Sa., 28.08.2010 Lemberg - Apotheke in Gosheim, Tel.: 07426 / 1447
So., 29.08.2010 Lemberg - Apotheke in Gosheim, Tel : 07426 / 1447

Arztpraxis Dr. Hartmann, Tel.: 07426 / 93 18 37
Bestellpraxis, Termine nach Vereinbarung
Sprechzeiten:

Montag und Dienstag  10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag                16.00 - 18.00 Uhr
Samstagvormittag nach individueller Absprache, telefonische Terminvergabe regulär ab 8.00 Uhr.


Augenarzt und Hals-Nasen-Ohrenarzt:
Der jeweils Dienst habende Arzt ist über das Kreiskrankenhaus Tuttlingen
Tel. 07461/970 zu erfahren.


Hospizgruppe Heuberg:    Tel. 0175/1181652


Notfalldienst der Ärzte jeweils von
Samstag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr   Tel.  0180 / 519292-370


Tierarzt:
(Dauer des Sonntagsdienstes von
Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr)


Zahnarzt:
Zahnärztliche Notrufnummer: 0180 3 222 555-20 


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Abfalltermine:

Restmüll-Tonne:   14.09.2010

Windel-Tonne:     31.08.2010
Bio-Tonne:           31.08.2010
Papier-Tonne:      31.08.2010
Wert-Tonne:         01.09.2010
Grünschnitt:         Eugen Volz, Wehinger Straße 2
                            samstags von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr


Öffnungszeiten der Erddeponie Roßreute

Montag bis Donnerstag      07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
                                       13.00 Uhr bis 16.15 Uhr
Freitag                              07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Jede Anlieferung muss vorher bei unserem Bauhof, Herrn Denkinger, Tel.: 0175 / 26 12 347 oder auf der Gemeindeverwaltung angemeldet werden.

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes Wehingen
Dienstag         15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnersag      15.00 Uhr bis 19.00 Uhr und
Samstag         09.00 Uhr bis 13.00 Uhr


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Sprechstunde des Bürgermeisters


Meine nächste Sprechstunde findet am Donnerstag, dem 02.09.2010 von 16.00 – 18.00 Uhr statt.
Ich freue mich auf Ihren Besuch.


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Unsere Altersjubilare im September 2010


Wir gratulieren am

01.09.               Herrn Ernst Herold, Brunnenstraße 14 zum 84. Geburtstag
01.09.               Frau Maria Weber, Wehinger Straße 24 zum 83. Geburtstag
02.09                Frau Rosemarie Waldhütter, Lange Straße 21/1 zum 73. Geburtstag
03.09                Herrn Jakob Heinemann, An der Steig 8 zum 85. Geburtstag
05.09                Frau Rosa Weiß, Rebbergweg 4 zum 87. Geburtstag
06.09                Herrn Alois Wuhrer, Baurengasse 7 zum 82. Geburtstag
07.09.               Herrn Nikolaus Weiß, Hauptstraße 30 zum 77. Geburtstag
13.09.               Frau Hildegard Pfenning, Hochbergstraße 2 zum 78. Geburtstag
16.09.               Frau Lieselotte Schätzle, Friedensweg 2 zum 83. Geburtstag
19.09.               Frau Irene Köllner, Öschleweg 15 zum 72. Geburtstag
20.09.               Frau Josefa Meicht, Hauptstraße 24/a zum 85. Geburtstag
27.09.               Frau Theresia Schneck, Felsenstraße 9 zum 72. Geburtstag
28.09.               Frau Klara Auer, Hülbenstraße 2 zum 78. Geburtstag
28.09.               Herrn Berthold Dettinger, Schillerstraße 14 zum 72. Geburtstag
29.09.               Frau Eva Duin, Eschenweg 3 zum 81. Geburtstag

Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat beglückwünschen alle Jubilare zu ihrem Geburtstag.


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Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht von landwirtschaftlichen Grundstücken und von unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage

Nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sind die Besitzer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.
Nach dem Naturschutzgesetz sind die Besitzer von unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage (z.B. brachliegende Bauplätze, Grundstücke mit untergeordneter Bebauung) verpflichtet, ihre Grundstücke so zu bewirtschaften oder zu pflegen, dass das Orts- oder Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Alle Eigentümer und Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken werden aufgefordert, diese Grundstücke entweder zu bewirtschaften oder bis zum 15. September 2010 abzumähen.
Alle Eigentümer und Besitzer von unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage werden aufgefordert, ihre Grundstücke so zu pflegen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Die verbleibenden nach dem 15.09.2010 noch nicht gepflegten bzw. abgemähten Grundstücke werden von einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen auf Kosten der Eigentümer abgemäht.


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Öffentliche Bekanntmachung

I
nkrafttreten des Bebauungsplans
für das Wohnbaugebiet
„Schnelling I“ 


Der Gemeinderat der Gemeinde Deilingen hat am 17.05.2010 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan für das Wohnbaugebiet „Schnelling I“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde vom Landratsamt Tuttlingen, Bau- und Umweltamt mit Schreiben vom 17.08.2010 auf der Grundlage des § 10, Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt.

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 17.05.2010, bestehend aus Teil A – Lageplan und Teil B – schriftliche Festsetzungen. Gleichzeitig wurden die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 17.05.2010 als Satzung beschlossen.

D
er Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10, Abs. 3 Baugesetzbuch mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung und Umweltbericht beim Bürgermeisteramt Deilingen, Hauptstraße 1, 78586 Deilingen während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr, Montag von 14.00 – 17.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Formverletzung der in § 214, Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind nach § 215, Abs. 1, Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a)     die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind

b)     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschrift des § 44, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44, Abs. 4 BauGB das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Deilingen, den 26.08.2010

Ragg
Bürgermeister


Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in der Zeit vom 30.08.2010 – 06.09.2010 wird hiermit hingewiesen.


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Jugendreferat Deilingen

Kontaktdaten:
Karin Klostermann - Jugendreferentin der Gemeinde Deilingen
Mobiltelefon: 0173 / 98 40 420
E-Mail:
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Auf dem Postweg: Gemeindeverwaltung Deilingen, Hauptstraße 1, 78586 Deilingen

Öffnungszeiten:
Dienstag           17.00 bis 21.00 Uhr
Freitag              17.00 bis 24.00 Uhr
Samstag           14.00 bis 18.00 Uhr
                        20.00 bis 01.00 Uhr
Sonntag            14.00 bis 21.00 Uhr 


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