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Polizeiverordnung
- Polizeiverordnung als PDF


Gemeinde Deilingen
Landkreis Tuttlingen


P O L I Z E I V E R O R D N U N G



gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:



Abschnitt 1
 

Allgemeine Regelungen 

§ 1 Begriffsbestimmungen 

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen               Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher                           öffentlicher Verkehr stattfindet. 

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm                tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren                         Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die           seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Als                    Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln). 

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete           Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und             Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und                     allgemein zugängliche Kinderspielplätze. 



Abschnitt 2 

Schutz gegen Lärmbelästigung 

§ 2Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,                             Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. 

(2) Abs.1 gilt nicht:      
a)   bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.      
b) für amtliche Durchsagen. 

§ 3 Lärm aus Gaststätten 

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 

§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen 

(1)  Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benützt werden. 

(2)  Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

(3) Für das gesamte Gelände der Grundschule Deilingen, Hauptstraße 60, der Gemeindehalle Deilingen, Friedhofstraße 1, sowie des Kindergartens St. Vinzenz, Friedhofstraße 3 (einschließlich Pausenhof, Grünanlagen und Parkplätzen), werden die nachfolgenden Regelungen festgesetzt:

a) Für unbefugte ist der Aufenthalt im gesamten oben genannten Bereich ab 18.00 Uhr generell verboten. Mitglieder/Angehörige von Vereinen und gruppen, die sich mit Zustimmung/Erlaubnis der Gemeindeverwaltung auf dem Schulgebäude, bei der Gemeindehalle oder beim kindergarten aufhalten, sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. 

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten 

(1)  Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr - 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages nicht ausgeführt werden.  

(2)  Weitergehende Einschränkungen aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BimSchVO) bleiben unberührt.  

§ 6 Lärm durch Tiere 

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört  wird.  



Abschnitt 3 

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 

§ 7 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter 

Wertstoffsammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. 

§ 8 Lärm durch Fahrzeuge 

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, 
a)             Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b)             Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c)             Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten                 oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d)             beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e)             mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen
                abzugeben. 

§ 9 Abspritzen von Fahrzeugen 

Auf öffentlichen Straßen ist das Abspritzen von Fahrzeugen untersagt.  

§ 10 Benutzung öffentlicher Brunnen 

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 

§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien 

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 12 Gefahren durch Tiere
 

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. 

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 

(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und     Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten, d.h. im Außenbereich, dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 13 Verunreinigung durch Hunde 

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 

§ 14 Taubenfütterungsverbot 

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.  

§ 15

Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegnutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.  

§ 16 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. 

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäudennicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrerGesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.  

§ 17 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften , Bemalen  

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen     oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen, ist ohne Erlaubnis der                             Ortspolizeibehörde untersagt      
a. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;     
b. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.  

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. 


(3) Wer entgegen den Verboten des § 17 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher          benannt wird.                                                                                                                       

§ 18 Belästigung der Allgemeinheit 

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün – und Erholungsanlagen ist untersagt:  
a)         das Nächtigen 
b)         das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln       
            sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns. 
c)         das Verrichten der Notdurft     
d)         das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder
            Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum  Zwecke des
            Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu 
            belästigen.     
e)         Der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.            

(2)  Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.                                                              



Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 

§ 19 Ordnungsvorschriften 

In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,  

a) Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;  
b) sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu                          beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu                               überklettern;  

c) außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten                      Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;                                                            

d) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;  

e) Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;  

f)  Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt             werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder                         Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;  

g) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;  

h) Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;  

i)  Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür                besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport            (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren.  

j)  Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für                              Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. 

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von                Kindern bis zu 12 Jahren benutzt werden.  



Abschnitt 5 

§ 20 Hausnummern 

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. 

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.  



Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 

§ 21 Zulassung von Ausnahmen 

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig    

1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,                Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 

2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,     

3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,    

3a. sich entgegen § 4 Abs. 3 a) im Bereich der Grundschule, der Gemeindehalle oder des Kindergartens als Unbefugter aufhält. 

4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt.     

5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,     

6. entgegen § 7 Wertstoff- und Altglassammelbehälter benutzt,     

7. entgegen § 8 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,     
8. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,     

9. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,   

10. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,   

11. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet                     werden,  

12. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht              unverzüglich anzeigt,  

13. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,   

14. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten                  Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,  

15. entgegen § 14 Tauben füttert,  

16. entgegen § 15 Bienenstände aufstellt,  

17. entgegen § 16 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder                 befördert,  

18. entgegen § 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 17 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,  

19. entgegen § 18 Abs. 1 a) nächtigt,  

20. entgegen § 18 Abs. 1 b) bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,  

21. entgegen § 18 Abs. 1 c) die Notdurft verrichtet,  

22. entgegen § 18 Abs. 1 d) außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,  

23. entgegen § 18 Abs. 1 e) Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,  

24. entgegen § 19 Abs. 1 a) Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,  

25. entgegen § 19 Abs. 1 b) außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht                   dauernd geöffneten Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert,  

26. entgegen § 19 Abs. 1 c) außerhalb der Kinderspielplätze oder der                                 entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen                treibt,  

27. entgegen § 19 Abs. 1 d) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige        Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,  

28. entgegen § 19 Abs. 1 e) Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder                   Steine entfernt,  

29. entgegen § 16 Abs. 1 f) Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,  

30. entgegen § 19 Abs. 1 g) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler,                                   Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt,                            beschmutzt oder entfernt,   

31. entgegen § 19 Abs. 1 h) Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,  

32. entgegen § 19 Abs. 1 i) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie               außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen                Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,  

33. entgegen § 19 Abs. 1 j) Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,   

34. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,  

35. entgegen § 20 Abs. 1  als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den                               festgesetzten Hausnummern versieht,  

36. entgegen § 20 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich                    erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt,

(2)  Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist. 
 

(3)  Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 € geahndet werden.  

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung     entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die     Polizeiverordnung der Gemeinde Deilingen gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das     Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom     01.01.1986.           

Deilingen, den 25.07.2006
Ortspolizeibehörde
Ragg
Bürgermeister  

Hinweis:
 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach §4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.
 Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in der Zeit von 27. Juli 2006 bis zum 07. August 2006 wird hiermit hingewiesen 


Verfahrensvermerke : 
Der Gemeinderat hat dieser Polizeiverordnung am 20.07.2006 zugestimmt. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Deilingen durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses in der Zeit vom 28.07.2006 bis 08.08.2006 öffentlich bekanntgemacht. Auf den Anschlag wurde gleichzeitig durch Hinweis im Mitteilungsblatt Nr. 30/2006 der Gemeinde Deilingen hingewiesen.   

Sie ist damit am 09.08.2006 in Kraft getreten (§12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PolG). Sie wurde dem Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom  22.08.2006 vorgelegt (§ 16 PolG). 

Deilingen, den 22.08.2006

....................................................
Unterschrift 

Änderungen der Polizeiverordnung:
Der Gemeinderathat der Änderung der Polizeiverordnung in öffentlicher Gemeinderatsitzung am 26.07.2007 zugestimmt.